Gemeindeordnung - § 31 Mitwirkungsverbot

Kleine Anmerkung an die Lützner Verwaltung:

(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

…. auf zum 3. Versuch!

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